Satzung des Vereins für Bewegungsspiele 1907/1920 Burbach e.V.

§1 Name, Sitz, Zweck

  • Der Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele 1907/1920 Burbach e.V.“, im Folgenden kurz VfB Burbach genannt. Er hat seinen Sitz in 57299 Burbach und ist unter der Nummer 1221 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
  • Am 10. Juni 1972 wurde der VfB Burbach gegründet, als Rechtsnachfolger der bis zu diesem Zeitpunkt selbständigen Vereine „Sportverein Adler 1920 e.V. Burbach“ und „Verein für Bewegungsspiele 1907 Wahlbach“. Diese beiden Vereine haben sich durch Fusion am 10. Juni 1972 zum „VfB Burbach“ zusammengeschlossen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Der VfB ist eine freie Vereinigung aller Sportinteressierten, die seine Satzung anerkennen. Er ist politisch, rassisch und religiös neutral.
  • Zweck des VfB Burbach ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und sonstigen Betätigungen als Mittel zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung und zur sittlichen Festigung der Sportler, vor allem der Jugendlichen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei Fußball, Tischtennis, Volleyball und Skat.

b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen (Turniere, Meisterschaften usw.)

c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

  • Die Einnahmen des Vereins bestehen in der Regel aus Mitgliedsbeiträgen, Spieleinnahmen, Zuschüssen der Kommune und der Fachverbände, sowie aus Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Davon abweichend kann Vorstandmitgliedern und anderen für den Verein ehrenamtlich Tätigen eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG ausgezahlt werden.
  • Der VfB Burbach ist Mitglied nachstehender Fachverbände und Vereinigungen:
    • Deutscher Fußballbund e.V., Frankfurt/Main,
    • Westdeutscher Fußball- und Leichtathletikverband V., Duisburg,
    • Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V., Kamen-Methler,
    • Westfälischer Turnerbund e.V., Hamm
    • Westdeutscher Tischtennisverband e.V., Duisburg
    • Kreissportbund Siegen-Wittgenstein e.V., Siegen.

Der laut Vereinssatzung verantwortliche Vorstand anerkennt die Satzungen derjenigen Fachverbände, denen seine Abteilungen mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind. Die Mitgliedschaft in den Abteilungen des Vereins zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich, denen die Abteilungen als Mitglieder angehören. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied im Verein VfB Burbach kann jede natürliche Person werden. An- und Abmeldungen haben durch entsprechende schriftliche Erklärungen zu erfolgen. Die Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren bedarf der Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
  • Mit der Anmeldung in den Verein erklären sich die Mitglieder automatisch mit der Vereinssatzung einverstanden.
  • Stimmberechtigung bei der Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
  • Für Ehrungen und Auszeichnungen von Mitgliedern gilt eine vom Vorstand ausgearbeitete Ehrungsordnung.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, hier jedoch nur zum Quartalsende des ins Abmeldedatum fallenden Kalenderhalbjahres, durch Ausschluss oder durch den Tod eines Mitglieds, sowie durch Vereinsauflösung. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu muss allerdings eine vorherige mündliche oder schriftliche Anhörung erfolgen. Gründe für einen Vereinsausschluss sind:
  • Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, gegen die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung,
  • Unehrenhaftes oder grob unsportliches Handeln,
  • Widersetzung von Anordnungen des Vorstandes und Fortsetzung dessen trotz Abmahnung,
  • Rückstand von Beitragszahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag der trotz Mahnung nicht gezahlt wurde.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mit entsprechender Begründung zuzustellen.

Gegen den Beschluss der Ausschließung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Dazu gilt eine Frist von 2 Wochen, gerechnet vom Tage des Empfangs des Vereinsausschlusses. Der Vorstand hat die Entscheidung über die Berufung durch eine Mitgliederversammlung herbeizuführen und das Ergebnis dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.

§4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden.

  • Verweis,
  • Angemessene Geldstrafe,
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
  • Zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Sportstätten und Gebäuden.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§5 Beiträge

  • Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen und zwar jeweils halbjährig im Voraus. Die alljährliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe dieses Beitrages sowie über die Festsetzung außerordentlicher Beiträge für besonders erforderliche Zwecke.
  • Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Zahlungserleichterungen oder Beitragsermäßigungen zu gewähren, zum Beispiel für Schüler und Studenten. Vom Verein ernannte Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§6 Die Organe der Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand
  • Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Im Anschluss daran findet die Jahreshauptversammlung statt, die dem Charakter nach eine Mitgliederversammlung ist. Auf der Jahreshauptversammlung sind die Berichte der Vereinsorgane vorzulegen, die Neuwahlen der Vorstands und der Ausschüsse durchzuführen und über eventuelle Anträge der Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden.

§7 Die Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des VfB Burbach ist die Mitgliederversammlung. Außer der Entgegennahme der Berichte, der Entlastung des Vorstandes und den Neuwahlen obliegt ihr die Bestimmung der Richtlinien und Aufgaben für Vorstand, Fachschaften und Ausschüsse im Sinne der Satzung und die Festlegung der Mitgliedsbeiträge. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  • Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Sind beide nicht anwesend, so leitet entsprechend § 8 (1) der Vereinssatzung ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein anderes von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied die Mitgliederversammlung.
  • Vor Eintritt in die Tagesordnung sind die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und die Beschlussfähigkeit festzustellen.
  • Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zum Anfang des Kalenderjahres zusammen und wird mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einschließlich gestellter Anträge unter Beachtung der Geschäftsordnung durch Aushang im Vereinskasten und durch Hinweise im Amtsblatt der Gemeinde Burbach
  • Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mindestens müssen jedoch 30 stimmberichtberechtigte Mitglieder anwesend sein.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  • Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen schriftlich eingereicht werden und sind in der Tagesordnung aufzuführen. Nur mit der Zustimmung von mindestens 2/3 aller erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder können Satzungsänderungen beschlossen werden. Jede Satzungsänderung ist mit entsprechenden Beschlüssen in der Niederschrift festzuhalten.
  • Eine außerordentlich Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 10 % stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich beantragen, innerhalb des Geschäftsjahres zum beliebigen Zeitpunkt statt. Eine Frist von 6 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages darf im letzteren Fall nicht überschritten werden.

§8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem 1. Vorsitzenden,
    • der/dem 2. Vorsitzenden,
    • der/dem Kassenwart/in,
    • der/dem Geschäftsführer/in,
    • der/dem Fußball-Jugendleiter/in,
    • der/dem Fußballjugendgeschäftsführer/in,
    • der/dem Abteilungsleiter/innen der Abteilung Fußball-Senioren,
    • (die oben aufgeführten Funktionsträger bilden zusammen den Hauptvorstand)
    • der/dem Abteilungsleitern/innen der Fußball-Altliga, Tischtennis, Volleyball und Skat
    • der/dem Sozialwart/in,
    • den/die Beisitzern/-innen
    • (die gesamten oben aufgeführten Funktionsträger bilden zusammen den erweiterten Vorstand).
  • Im Sinne des § 26 BGB wird der Vorstand vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart, und den Geschäftsführer. Jeweils 2 von diesen Vorstandsmitgliedern vertreten den Verein gemeinsam, wobei unter diesen Personen stets der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um die jederzeitige Arbeitsfähigkeit des Vorstandes zu gewährleisten werden bei der Mitgliederversammlung mit ungeraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Fußball-Jugendleiter, der Sozialwart und mindestens 2 Beisitzer für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Bei den Mitgliederversammlungen mit gerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Fußballabteilungsleiter, Fußballjugendgeschäftsführer und mindestens 2 Beisitzer für 2 Jahre gewählt. Die Abteilungsleiter Fußball Altliga, Tischtennis, Volleyball und Skat werden durch die Abteilungen gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  • Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand zu seinen Sitzungen ein. Auch ohne den 1. Vorsitzenden und auch ohne dessen Zustimmung kann der übrige Vorstand eine Sitzung einberufen, wenn dringende Gründe dies erfordern und wenn dabei mindestens 4 Vorstandsmitglieder diese Sitzung wünschen. Einberufer ist dabei der in der Reihenfolge der Vertretung Ranghöchste derjenigen, die seine Sitzung fordern.
  • Zum erweiterten Vorstand gehören außer dem Hauptvorstand noch mindestens 4 gemäß § 8 (3) von der Mitgliederversammlung zu wählende Beisitzer, denen durch den Hauptvorstand spezielle Aufgaben zugewiesen werden können.

§9 Die Ausschüsse

  • Der Fußball-Spielausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand in dieses Gremium berufenen Mitgliedern und als dessen Vorsitzendem, dem Fußball-Abteilungsleiter. Der Spielausschuss regelt in Abstimmung mit dem Vorstand und den Trainern der Senioren den gesamten Spielbetrieb der Fußballabteilung. Seine eigenen und eventuelle Spielersitzungen beruft er selbst ein.
  • Der Fußball-Jugendausschuss setzt sich zusammen aus den Betreuern und Übungsleitern, sowie dem Jugendfussballgeschäftsführer der durch den VfB Burbach geleiteten Jugendmannschaften und als dessen Vorsitzenden, dem Fußball-Jugendleiter. Der Fußball-Jugendausschuss regelt in Abstimmung mit dem Vorstand den gesamten Spielbetrieb der Fußball-Jugendabteilung sowie deren Übungsbetrieb. Für seine Sitzungen gilt sinngemäß das in Abschnitt 1 Gesagte.
  • Für die Fachschaften Tischtennis, Volleyball und Skat werden bei Bedarf entsprechende Ausschüsse auf den Fachschaftsversammlungen gewählt.
  • Zur Wahrnehmung der Interessen sportverletzter Mitglieder gegenüber der Sporthilfe e.V. wählt die Mitgliederversammlung einen Sozialwart. Er erledigt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, Ausschüssen und Fachschaften.

§10 Kassenprüfung

  • Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts. Die Kassenprüfer können ihr Amt jedoch nur für die Dauer von 2 Jahren ununterbrochen ausüben und werden dann – ggf. auch nur einzeln – abgelöst. Erneute Wahl zum Kassenprüfer ist erst wieder nach einjähriger Unterbrechung möglich.

§11 Die Geschäftsführung

  • Auf die Geschäftsführung des VfB Burbach finden die Vorschriften des BGB neuester Fassung Anwendung. Im Übrigen gilt die vom Vorstand des Vereins ausgearbeitete Geschäftsordnung.

§12 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des VfB Burbach kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  • Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  • Der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  • Von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
  • Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringem Besuch nicht beschlussfähig, so kann der 1. Vorsitzende mit der Ankündigung und Einhaltung einer viertelstündigen Satzungsunterberechung eine zweite Versammlung einberufen, die dann über den Antrag entscheiden kann. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit vom ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DRK Ortsverein Burbach e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Inkrafttreten der Satzung

  • Vorliegende Satzung gilt mit dem heutigen Tage als beschlossen und tritt somit in Kraft.
  • Sie verliert ihre volle Gültigkeit nur durch Vereinsauflösung. Ihre Gültigkeit verliert diese Satzung für gewisse Teilbereiche gegebenenfalls durch Satzungsänderungen.
  • Jedes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag eine Ausfertigung der Satzung kostenlos vom Verein verlangen.